Ölkäfer
Granit
Höhlenspinnen-Kokon
Frauenhaar-Moos

Beginn der 1. Satzung von 1857:


Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Passau (e. V.)

in der in der vom Registergericht am 10.12.2014 eingetragenen Fassung vom 23. September 2014

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§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein Passau e. V." und hat seinen Sitz in Passau. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt die Mehrung, Pflege und Vermittlung naturwissenshaftlichen, speziell naturkundlichen Wissens. Er führt hierzu unter anderem Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen und Bestimmungsübungen durch und gibt alleine oder gemeinsam mit anderen Institutionen ähnlicher Zielsetzung eine Fachzeitschrift heraus. - Zur besonderen Aufgabe setzt er sich die naturwissenschaftliche Durchforschung des Großraumes Passau.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheiden nach schriftlichem Antrag gemeinsam der 1. und der 2. Vorsitzende. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. An den Vorstand von Mitgliedern herangetragene Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften hat dieser zu prüfen und für den Beschluss zur Ernennung bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzubereiten. In Frage kommen Personen, die sich um den Verein oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben.
4. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird erst mit dem Schluss des Kalenderjahres wirksam.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der mit einer Begründung versehene Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben jährlich finanzielle Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Während des Jahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Jahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei stimmberechtigten Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder oder der Ehrenmitglieder gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
4. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, führt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl eine Nachwahl durch.

§ 5
Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des gesamten Vorstands, soweit nicht gem&äß § 6 dieser Satzungen zur Beschlussfassung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen und in allen Fragen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
2. Entscheidungen können im Rahmen einer Vorstandssitzung, solche über einzelne Angelegenheiten ersatzweise auch auf schriftlichem Weg bzw. per E-Mail erfolgen. Über jede Vorstandssitzung oder Abstimmung ist vom Schriftführer eine Niederschrift mit den Beschlüssen anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Mitglieder zu Beauftragten für bestimmte Funktionen ernennen, so für Schriftleitung, Programmgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Vereinshomepage, bestimmte Projekte, Fachgebiete oder Regionen.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per Brief, Fax, E-Mail oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, mindestens 14 Jahre alten ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Zu den Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung gehören

a. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr mit dem Kassenbericht,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahlen von Vorstand, Rechnungsprüfer und Ehrenmitgliedern
d. Satzungsänderungen
e. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und
f. die Auflösung des Vereins.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Regel ist offene Abstimmung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
8. Über die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie Hergang und Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Diese kann vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Erkrankung von seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck verlangt. In ihren Rechten ist sie der allgemeinen Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Frist und Form der Einberufung gilt § 6 Ziffer 2.

§ 8
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen mit Ausnahme der Bibliothek an die Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege zur Verwendung für die naturkundliche Bildungsarbeit. Die Bibliothek des Vereins wird der Staatlichen Bibliothek in Passau übereignet und ist weiterhin in der üblichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Admin