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Beginn der 1. Satzung von 1857:
Satzung

des Naturwissenschaftlichen Vereins Passau (e. V.)

§ 1
Name und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein Passau, eingetragener Verein", hat seinen Sitz in Passau und bezweckt Anregung und Belehrung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften sowie deren Förderung. Zur besonderen Aufgabe setzt er sich die naturwissenschaftliche Bearbeitung des engeren Heimatgebietes. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

§ 1 a
Sicherung der Gemeinnützigkeit

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögenswerte. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den Verein ist schriftliche Anmeldung erforderlich, über die Aufnahme selbst entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 3
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die zur Förderung der Vereinszwecke in besonderer Weise beigetragen haben.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder mit dem Ausschluß eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie wirkt nur für den Schluß des Vereinsjahres und ist mindestens 1 Monat vor Ablauf des Vereinsjahres einzureichen. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vereinsvorstand hat das Recht, Vereinsmitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mit wesentlicher Begründung zuzustellen.

§ 5
Führung des Vereins

Der Verein wird von einer Vorstandschaft geführt. Diese besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter als 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier, Bibliothekar, Sammlungswart und 3 Beisitzern. Die Vorstandschaft wird von einer Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Jährlich findet in der Ordentlichen Hauptversammlung einzeln für jedes Vorstandsmitglied die Vertrauensfrage statt. Neuwahl ist nur erforderlich, wenn ein Vorstandsmitglied das Vertrauen nicht mehr genießt oder sein Amt aus sonstigen Gründen beendet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 6
Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Vereinsvorstandschaft, soweit nicht gemäß § 9 dieser Satzungen zur Beschlußfassung die Ordentliche Hauptversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft hat sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen und in allen Fragen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 7
Ordentliche Hauptversammlung

Diese ist einmal im Jahr und zwar im März oder April vom Vereinsvorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Berichte über das abgelaufene Vereinsjähr sowie eingehende Ausführungen über die Kassengebarung, Sammlungen und Bibliothek sind
. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind. Kann eine Hauptversammlung mangels Beschlußfähigkeit nicht abgehalten werden, ist binnen 14 Tagen eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig ist. Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Außerordentliche Hauptversammlung

Diese kann:
1. vom 1. Vorsitzenden
2. bei dessen Abwesenheit oder Erkrankung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangt. In ihren Rechten ist sie der allgemeinen Hauptversammlung gleichgestellt.

§ 9
Abstimmungen

Abstimmungen finden nur in der Hauptversammlung statt, und zwar:
1. bei der Stellung der Vertrauensfrage,
2. bei der Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes,
3. bei der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der von der Hauptversammlung jeweils für 1 Jahr (Vereinsjähr) bestimmt wird,
4. bei änderung der Satzungen,
5. bei der Auflösung des Vereins.
Bei den Punkten 1, 2, 3 entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei den Punkten 4 und 5 ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Hauptversammlung. Sie hat zu erfolgen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins nicht mehr als 6 beträgt. In diesem Fall hat der 1. Vorsitzende eine Hauptversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung einzuberufen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen mit Ausnahme der Bibliothek für karitative oder kulturelle Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die entsprechende Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Bibliothek des Vereins wird im Falle seiner Auflösung der Staatlichen Bibliothek in Passau übergeben mit der Auflage, sie immer in Passau zu belassen, auch für den Fall, daß die Staatliche Bibliothek von Passau wegverlegt werden sollte.
Diese Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Passau (e. V.) wurde erstmals in der Hauptversammlung vom 2. April 1958 beschlossen und in den Hauptversammlungen vom 6. April 1960 und vom 3. Juni 1964 geändert und in vorstehender Fassung beschlossen.

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